Kinderbilder in Social Media – was darf man wirklich?

Kinderbilder Kind fotografiert sich selbst - Adobe Stock

Immer wieder taucht bei meinem Vorträgen oder in verschiedenen Gruppen bei Facebook die Frage auf, ob Kinderbilder ins Internet gestellt werden dürfen. Teilweise wird dann sehr heftig und leidenschaftlich darüber diskutiert, ob das erlaubt ist. Insbesondere bei Trennungseltern scheint dies ein häufiger Streitpunkt zu sein. Und genau deshalb wollen wir hier einmal die rechtliche Situation beleuchten.

Kinderbilder hochladen – Wo ist das Problem?

Viele Eltern sind zu Recht unglaublich stolz auf ihre Kinder. Und wohl jeder Vater hält sein eigenes Kind für das schönste Kind der Welt. Das ist nachvollziehbar und unseren Hormon geschuldet. Ob es allerdings auch unseren Hormonen geschuldet ist, dass wir seit ein paar Jahren dazu übergegangen sind quasi täglich Kinderbilder bei WhatsApp, Twitter oder Facebook zu teilen, halte ich für fraglich.

Die drei Lager zum Thema Kinderbilder

In der Diskussion haben sich eigentlich drei Lager gebildet. Die einen finden es völlig unproblematisch Bilder ihrer Kinder oder deren privateste Daten wie Namen, Geburtstag, Geburtsort und Geburtsgewicht zu posten. Andere wiederum halten dies für die größte Sünde nach dem Kauf eines Dieselfahrzeuges. Bei ihnen ist es völlig verpönt Kinderbilder im Internet zu veröffentlichen. Bei jedem Strand Foto eines dreijährigen Kindes der Eltern, das in den sozialen Medien verbreitet wird, ist nach deren Ansicht der sexuelle Missbrauch des Kindes praktisch erwiesen. Dazwischen noch die Gruppe, die Kinderbilder im Internet nicht gut findet und bei den eigenen Kindern gemalte grinsende Gesichter über das Foto des geliebten Kindes legen um es so unkenntlich zu machen.

Eine weitere Dramatik entwickelt das Veröffentlichen von Kinderbildern, wenn dies durch den uneinsichtigen Ex Partner geschieht.

Ärger droht auch noch nach Jahren

Das Problem bei Kinderbildern im Internet ist schlichtweg, dass niemand weiß, ob das Kind selbst mit der Veröffentlichung des Bildes einverstanden ist. Wie wir heute wissen vergisst das Internet nicht. Und so kann der Schnappschuss eines 4jährigen vom Strand im Dänemark Urlaub in der Pose des Manneken Pis diesen in der 7. Klasse böse wieder einholen, wenn die Klassenkameraden sich darüber lustig machen. Es muss nicht immer so weit gehen, dass der verlorene Schwanzvergleich den Sohnemann in den Suizid treibt. Eine unangenehme Situation vor der ersten Freundin kann aber schon ausreichen, um das Selbstbewusstsein erheblich zu schmälern.

Insofern müssen wir Eltern uns doch immer wieder die Frage stellen, ob wir die Bilder unserer Kinder für jeden zugänglich und einsehbar in den sozialen Medien und Messenger Diensten veröffentlichen und verbreiten. Denn wenn Bilder erst einmal im Internet sind, dann ist die Kontrolle über die Bilder quasi verloren.

Auch Kinder haben Persönlichkeitsrechte

Deshalb ist es wichtig zu wissen, dass auch Kinder Persönlichkeitsrechte haben. Ihre Bilder dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden, wenn deren Einwilligung nicht vorliegt. Da dies bei den Kleinsten natürlich nicht abgefragt werden kann müssen die sorgeberechtigten Eltern in die Veröffentlichung des Kinderbildes einwilligen.

Und genau hier beginnt der Streit. Findet die verlogene Ex-Partnerin und Kindesmutter den eisverschmierten Schmollmund so zuckersüß, dass sie das Facebook postet, findet das der Papa möglicherweise gar nicht so witzig. Sei dies nur, weil der Vater gerne selber beim Eisessen dabei gewesen wäre, was ihm jedoch aufgrund der Trennung der Kindesmutter verwehrt geblieben ist. Es ist dann tatsächlich so, dass letztlich das Familiengericht über die Veröffentlichung entscheiden müsste. Noch schlimmer ist es für den Vater, wenn das alleinige Sorgerecht bei der Mutter liegt. Dann kann diese nämlich völlig frei über die Einwilligung in die Veröffentlichung entscheiden. 

Amtsgericht Hannover verurteilt Vater zu Strafe

In einem brandaktuellen Fall hat das Amtsgericht Hannover ( Az.: 244 Ds 228/19 ) einen Vater zur Zahlung einer Strafe verurteilt, nachdem dieser unberechtigt Bilder mit seinen Facebook Freunden geteilt hatte, obwohl ihm dies von der Großmutter, die das alleinige Sorgerecht hatte, verboten worden war.

Achtet auf das Sorgerecht

Daran erkennt man wieder wie wichtig das Sorgerecht tatsächlich ist und dass man sich immer um das Sorgerecht bemühen muss.

Je nach Alter der Kinder ist jedoch auch möglich, dass diese selbst in die Veröffentlichung des Bildes einwilligen können. Nichtsdestotrotz ist auch die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass die erforderliche Einsichtsfähigkeit ab dem 15. Geburtstag vorhanden ist. Das bedeutet, dass Kinder diesem Alter verhindern können, dass ihre Eltern die Bilder von ihnen nicht mehr veröffentlichen dürfen. Rein theoretisch wäre sogar möglich, dass die Kinder ihre Eltern auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Deshalb sollte man unbedingt ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern haben um spätestens bei deren Hochzeit die witzigsten und peinlichsten Bilder vor der gesamten Hochzeitsgesellschaft zu präsentieren.

Was dürfen Dritte mit den Kinderbildern machen?

Ein weiterer Streitpunkt ist nicht erst seit der endgültigen Wirksamkeit der DSGVO im Jahr 2018 das veröffentlichen von Bildern aus Kitas, Schulen oder Sportvereinen. Auch bei diesen Bildern ist die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern erforderlich. Egal wie lächerlich man das halten mag, wenn die Leitung der Kita wieder eine neue Unterschrift benötigt: es ist nur zu verständlich, dass diese sich in Zeiten von Helikoptereltern abzusichern.

Ich wünsche aber allen Großeltern, Tanten und Onkeln, dass auch diese sensibel wie die Eltern mit den Kinderbildern umgehen. Schließlich müssen auch diese die Eltern oder das Kind vorher um eine Einwilligung bitte, bevor diese vor der gesamten Kegel-Truppe die Kinderbilder präsentieren. 

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